Psychotherapie und Krankenkasse
Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Kassen ist grundsätzlich genehmigungs- und begutachtungspflichtig. Der erste Behandlungsabschnitt wird relativ reibungslos genehmigt. (Achtung: Sollten Ihnen innerhalb der letzten beiden Jahre schon einmal eine Behandlung bewilligt worden sein, müssen Sie die Frage einer neuerlichen Bewilligung unbedingt vorab mit Ihrer Krankenkasse klären!) Für die weiteren Behandlungsabschnitte gibt es schon seit Jahren ein schriftliches, anonymes Begutachtungsverfahren.
Vor der eigentlichen Behandlung finden die sogenannten "probatorischen Sitzungen" statt. In diesen Sitzungen werden die zu behandelnden Probleme herausgearbeitet und eine Basis geschaffen für eine gute Zusammenarbeit zwischen Therapeut und PatientIn. Die probatorischen Sitzungen müssen nicht genehmigt werden und sind daher auch nicht bei Ihrer Kasse (bzw. Versicherung) zu beantragen; sie sind sozusagen "frei". Die daran anschließenden Behandlungsstunden werden jedoch bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Krankenversicherung beantragt und von ihr bewilligt .
Fast alle privaten Krankenversicherungen erstatten die Kosten für Psychotherapie, dabei sind aber die Bewilligungsverfahren und die genehmigten Stundenzahlen recht unterschiedlich. Viele Versicherer genehmigen relativ formlos 30 Behandlungen pro Jahr, doch das gilt nicht generell. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Versicherung.
Falls Sie Anspruch auf "Beihilfe" haben, ist ein schriftliches, anonymes Begutachtungsverfahren unerlässlich; es muss bereits vor der ersten genehmigungspflichtigen Behandlungsstunde durchgeführt sein. Die probatorischen Sitzungen sind davon ausgenommen. Auf Anfrage sendet Ihnen die Beihilfestelle ausführliche Unterlagen zur Antragstellung zu. Seit dem 24.06.2000 ist die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Kraft, die das bis dahin sperrige Abrechnungsverfahren mit der Beihilfe erleichtert.